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LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01 |
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- BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01
Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGH Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).Es genügt, wenn der Amtsträger einvernehmlich innerhalb eines bestimmten Aufgabengebietes oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (siehe auch BGHSt 32, 290 f.; BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).
Soweit eine restriktive Auslegung des § 331 StGB gefordert wird, knüpft man diese jedenfalls an die Einhaltung des vorgeschriebenen hochschulrechtlichen Verfahrens (BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).
Auch bestand - wie dargelegt - weder ein "größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit", noch die "Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten" (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).
- BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82
Ludwig Poullain
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
"Diensthandlung" ist diesem Sinne ist eine Handlung, die in den Kreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fällt und von ihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280).Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGH Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).
Schließlich kann ein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB auch darin liegen, dass der Amtsträger - ohne Anspruch auf einen derartigen Vertragsschluss zu haben - einen Vertrag abschließt, welcher Leistungen an ihn zur Folge hat, selbst wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgrund dieses Vertrages von dem Amtsträger geschuldeten Leistungen stehen (BGHSt 31, 264, 280).
Eine "Unrechtsvereinbarung" in diesem Sinne liegt vor, wenn ausdrücklich oder konkludent ein Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zwischen dem Vorteilsgeber - vorliegend den pharmazeutischen Firmen - und dem Amtsträger vereinbart wird, wonach der Vorteil die Gegenleistung für die Vornahme einer vergangenen oder künftigen Diensthandlung ist (BGHSt 31, 264, 280).
- BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
Ausreichend können selbst Zuwendungen sein, welche der Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), dem Interesse einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497, 499) oder der allgemeinen Erleichterung bei der Arbeit dienen.
- BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
Erforderlich ist auch nicht, dass der Amtsträger eine abschließende Entscheidung zu treffen hat; es genügt vielmehr eine vorbereitende oder die Entscheidung eines anderen Amtsträgers nur unterstützende Handlung, z.B. ein Vorschlag zur Auftragsvergabe (…BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 "Unrechtsvereinbarung" 4; BGH NJW 1957, 1078 f.). - BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92
Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und …
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
Es bedarf daher einer - zumindest stillschweigenden - Übereinkunft beider Seiten, dass der Vorteil dem Amtsträger im Zusammenhang mit seinen Diensthandlungen zufließen soll (vgl. BGHSt 39, 45, 46, 48). - BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
Es genügt, wenn der Amtsträger einvernehmlich innerhalb eines bestimmten Aufgabengebietes oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (siehe auch BGHSt 32, 290 f.; BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01). - BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien …
Auszug aus LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
Im Übrigen genügt es, wenn derartige Vorteile dem Amtsträger auch nur mittelbar zugute kommen (BGHSt 35, 128, 135).